Räum - und Streupflicht

17. November 2023: Nach der geltenden Gemeindeverordnung haben im Winter die Straßenanlieger die Gehwege am Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.

Diese Verpflichtung besteht an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

An Straßen, an denen kein Gehweg vorhanden ist, muss der Anlieger eine Gehbahn von einem Meter am Straßenrand räumen und streuen.